RS0024824 – OGH Rechtssatz
Zu dem auf § 1098 ABGB beruhenden Recht des Mieters, sein Mietobjekt zu gebrauchen, gehört auch das Recht, etwa im Falle eines Wasserrohrbruches sogleich und ohne weiteres, insbesondere ohne die Mitwirkung des Vermieters in Anspruch nehmen zu müssen, die Wasserleitung zu seiner Wohnung (Badezimmer) absperren zu können, um allfällige Schäden an seinen Einrichtungsgegenständen hintanzuhalten.