RS0063416 – OGH Rechtssatz
Besteht ein Buchauszug nur aus einer monatsweisen Zusammenstellung der einkassierten und überwiesenen Beträge, nicht aber in der Mitteilung eines Auszuges über die Geschäfte, für die dem Antragsteller Provision gebührt, wie es § 15 Abs 1 HVG vorschreibt, so ist der Auszug unvollständig im Sinne des § 15 Abs 2 HVG.