RS0089184 – OGH Rechtssatz
Voraussetzung für die Notwehr gegen Amtshandlungen ist eine durch die Eindeutigkeit der verletzten Satzung qualifizierte Rechtswidrigkeit der Amtshandlung. Die Behördengewalt kann eben nur durch Handlungen eingesetzt werden, die im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des Organwalters liegen und jenen Formvorschriften entsprechen, die Voraussetzung einer Amtshandlung mit Gehorsamsanspruch sind. Mehr ist nicht erforderlich. Nicht die Gesetzmäßigkeit der Amtshandlung, sondern die in der Amtsstellung oder Dienststellung begründete formelle Berechtigung der betreffenden Person zur Vornahme der Handlung ist für die Anwendung des § 81 StG (nunmehr § 269 StGB) entscheidend.