JudikaturOGH

RS0027005 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 1966

Das unwillkürliche Linksausschwenken eines von einem Personenkraftwagen vorschriftswidrig überholten Mopedfahrers begründet kein Mitverschulden. Nach § 11 EKHG ist aber ein Schadensausgleich im Verhältnis 4 : 1 zum Nachteil des Personenkraftwagenhalters gerechtfertigt.

Rückverweise