RS0058997 – OGH Rechtssatz
Die Verletzung des Vorranges (Linksabbiegen mit Lastkraftwagen trotz Gegenverkehr) wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab.