JudikaturOGH

RS0058997 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1985

Die Verletzung des Vorranges (Linksabbiegen mit Lastkraftwagen trotz Gegenverkehr) wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab.

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