RS0091705 – OGH Rechtssatz
Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 337 lit c StG (nunmehr § 94 StGB) ist nicht unter allen Umständen eine unbedingte Strafe zu verhängen, sondern unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob zur Gewährung eines bedingten Strafnachlasses Grund besteht.