Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 337 lit c StG (nunmehr § 94 StGB) ist nicht unter allen Umständen eine unbedingte Strafe zu verhängen, sondern unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob zur Gewährung eines bedingten Strafnachlasses Grund besteht.
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