RS0007609 – OGH Rechtssatz
Entspricht der im Sinne des § 65 AußStrG errichtete Aufsatz nach seiner äußeren Form und nach den Aussagen eines Teiles des Testamentszeugen über die bei der Errichtung des Testaments eingehaltenen Vorgänge den Formvorschriften eines mündlichen Testaments, sind die darauf gestützten Erbserklärungen anzunehmen.