RS0044692 – OGH Rechtssatz
Wurde der Wechsel vom gesetzlichen Vertreter des Wechselschuldners (vom vertretungsbefugten Organ einer juristischen Person) in dessen (deren) Namen unterfertigt, bedarf es zur Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages keines urkundlichen Nachweises der Vollmacht (§ 557 Abs 2 ZPO), sofern kein Zweifel darüber besteht, daß dem Vertreter die entsprechende Funktion zukommt.