RS0011327 – OGH Rechtssatz
Publiziztätsprinzip. Wer ein grundbücherlich lastenfreies Haus erwirbt und hiebei weiß, daß daran Dritten Rechte auf Einräumung dinglicher Rechte zustehen, hat diese Rechte anzuerkennen ( so schon SZ VII 222; § 442 ABGB ).