JudikaturOGH

RS0080239 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 1978

§ 9 VersVG steht einer Vereinbarung der Vertragsteile nicht entgegen, daß die Versicherungsprämien für einen anderen Zeitpunkt als für den Beginn der Versicherungsperiode abgerechnet werden. Die Versicherungsperiode verschiebt sich hiedurch nicht.

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