JudikaturOGH

RS0000800 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 1966

Die Behauptung, der dem Exekutionsantrag gem § 353 Abs 2 EO beigeschlossene Kostenvoranschlag entspreche nicht der dem Verpflichteten auf Grund des Exekutiontitels obliegenden Verpflichtung, kann nicht mit Erfolg als Einwendung nach § 36 Abs 1 EO vorgebracht werden.

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