RS0000800 – OGH Rechtssatz
Die Behauptung, der dem Exekutionsantrag gem § 353 Abs 2 EO beigeschlossene Kostenvoranschlag entspreche nicht der dem Verpflichteten auf Grund des Exekutiontitels obliegenden Verpflichtung, kann nicht mit Erfolg als Einwendung nach § 36 Abs 1 EO vorgebracht werden.