RS0055504 – OGH Rechtssatz
Einen Rechtsanwalt, der eine Gesellschaft vertritt, kann nicht im Falle eines Streites der Gesellschafter untereinander Vertretungshandlungen für einen Gesellschafter gegen die anderen Gesellschafter oder gegen die Gesellschaft setzen, ohne seine anwaltliche Treuepflicht und Verschwiegenheitspflicht zu verletzen; er würde dadurch eine unzulässige Doppelvertretung begehren.