RS0005958 – OGH Rechtssatz
Verstößt eine Partei gegen den ihr gem § 5 AußStrG erteilten Auftrag, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen, ist ihr Rekurs nicht sofort zurückzuweisen, sondern ihr unter Setzung einer angemessenen Frist gem § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.