Zur Entscheidung über ein Begehren auf Delegierung innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ist der Gerichtshof zweiten Instanz auch dann berufen, wenn das Gericht, dem die Strafsache abgenommen werden soll, seinerzeit durch Anordnung des OGH gemäß § 334 Abs 2 StPO zuständig wurde.
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