Die Bewilligung einer Exekution nach § 354 EO und die Verhängung von Geldstrafe und Haft stellt eine einheitliche Exekution dar und kann nicht voneinander abgesondert behandelt werden. Wird schon der Exekutionsantrag im Rechtsmittelzug abgewiesen, dann fehlt es auch an der Voraussetzung, die Exekution durch Verhängung von Geldstrafen fortzusetzen.
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