Die durch § 45 PresseG begünstigten Personen sind auch von der allgemeinen Herausgabepflicht des § 143 Abs 2 StPO hinsichtlich jener Beweisgegenstände befreit, die Fragen der im § 45 PresseG bezeichneten Art betreffen. Bei den genannten Personen solche Beweisgegenstände in Beschlag zu nehmen oder eine Hausdurchsuchung zum Zwecke ihrer Auffindung anzuordnen, ist unzulässig.
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