RS0008596 – OGH Rechtssatz
Der von dem Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten ausgesprochene Verzicht (§ 259 AußStrG) läßt die nach § 181 ABGB erforderlichen Zustimmungen des ehelichen Vaters und der Mutter des minderjährigen Wahlkindes nicht entbehrlich erscheinen. Auch im Falle der Inkognito-Adoption ist die ohne gerechtfertigte Gründe verweigerte Zustimmung durch das Gericht zu ersetzen.