Im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG gelten für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 32 LiegTeilG die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen, weil nicht das Ansuchen der Partei, sondern der Anmeldungsbogen die Grundlage der Verbücherung bildet.
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