JudikaturOGH

RS0058509 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1966

Wird durch die Streuung von Sand über die Bordwand eines Streuautos ein vorbeifahrender Kraftwagen beschädigt, so haftet die öffentliche Hand für das Verschulden der beim Betrieb des Streuwagens beschäftigten Personen gemäß § 19 Abs 2 EKHG. (ähnlich 2 Ob 62/60 = ZVR 1961/51).

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