RS0030586 – OGH Rechtssatz
Einen Anspruch auf ein Luxusfahrzeug (Mercedes 220 SG) als Mietwagen hätte der Kläger nur, wenn er aus besonderen Gründen genötigt gewesen wäre, ein solches zu benützen (sein beschädigter Personenkraftwagen war Marke Alfa Romeo Spider). Die Tatsache allein, daß sich der Kläger für seinen Bedarf ein Luxusfahrzeug halten kann, berechtigt ihn noch nicht für die Zeit der Reparatur desselben die Kosten der Miete eines Luxusfahrzeuges zu begehren. (Zuspruch der Mietwagenkosten für einundfünfzig Tage).