Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für verschiedene Steuern oder andere öffentliche Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern gemäß § 305 ABGB der Verkehrswert anzusehen.
Rückverweise
…RS0010074). Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für die verschiedenen Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern der Verkehrswert anzusehen (RIS-Justiz RS0010065). Die Überlegungen des Revisionswerbers zu den Bewertungsregeln beim Vergleich von in- und ausländischen Liegenschaften begründen keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehende erhebliche Rechtsfrage. Richtig…
…erzielt werden kann. Der Verkehrswert einer Liegenschaft ist gleichbedeutend mit dem in § 305 ABGB genannten „ordentlichen und gemeinen Preis“ (RIS-Justiz RS0010065; Stabentheiner , LBG [2005] § 2 Anm 5 mwN). 2.7. Dass die Revisionsrekursgegner zwar keine Anträge auf Bewertung „nach dem LBG“…