RS0017553 – OGH Rechtssatz
Ein Arzt, der durch falsche Behandlung eines Patienten verschuldet hat, daß der Spitalerhalter dem Patienten Schadenersatz leisten mußte, hat damit seinem Dienstgeber einen Schaden zugefügt. Der Ersatzanspruch des Spitalerhalters gegen den Arzt nach § 1313 ABGB ist daher ebenfalls ein Schadenersatzanspruch und verjährt in drei Jahren.