JudikaturOGH

RS0017553 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 1968

Ein Arzt, der durch falsche Behandlung eines Patienten verschuldet hat, daß der Spitalerhalter dem Patienten Schadenersatz leisten mußte, hat damit seinem Dienstgeber einen Schaden zugefügt. Der Ersatzanspruch des Spitalerhalters gegen den Arzt nach § 1313 ABGB ist daher ebenfalls ein Schadenersatzanspruch und verjährt in drei Jahren.

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