RS0082120 – OGH Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 30 Abs 3 VBG kommt es nicht darauf an, ob der Entlassungsgrund nach § 34 Abs 2 VBG einem "kongruenten" Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 VBG entspricht, sondern nur darauf, ob der für die Entlassung geltend gemachte Auflösungsgrund einen - entsprechenden - Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 VBG darstellt. (Hier: Verhältnis der Entlassungsgründe nach § 34 Abs 2 lit b und c VBG zum Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 lit a VBG).