RS0035898 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 393 Abs 4 StPO bilden die Kosten des Strafverfahrens eine Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, ohne daß unterschieden wird, ob ein Schuldspruch oder ein Freispruch gefällt wurde. Es ist daher gemäß § 41 ZPO nur die Notwendigkeit der Kosten zu prüfen.