RS0057558 – OGH Rechtssatz
Die auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellten Bestimmungen des § 60 Abs 3 EheG müssen auf den Zeitpunkt der Fortsetzung des ruhenden Verfahrens angewendet werden, wenn feststeht, daß die Ehe während des zweijährigen Ruhens im vollen Umfange wiederaufgenommen und die vorherigen Eheverfehlungen somit gemäß § 56 EheG als verziehen angesehen werden müssen.