RS0003280 – OGH Rechtssatz
Es ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 210 EO und den Verteilungsgrundsätzen des § 216 EO, auf welche Weise ein etwa freiwerdender Meistbotrest an die noch nicht zum Zuge gelangten Gläubiger zu verteilen ist; daß nur jene Berechtigten zum Zuge kommen könnten, die gegen die Zuweisung der Kredithypothek Widerspruch erhoben haben, ist nicht einzusehen und würde gegen die gesetzlichen Verteilungsgrundsätze verstoßen.