RS0012471 – OGH Rechtssatz
Bei der Lösung der Frage, ob in dem Verhalten des Erblassers ein allgemein angenommenes Zeichen erblickt werden kann, das als "ausdrückliche" Erklärung im Sinne des § 579 ABGB zu beurteilen ist, ist auf das gesamte Verhalten des Erblassers Bedacht zu nehmen ( hier: Nicken mit dem Kopf ).