JudikaturOGH

RS0012471 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2012

Bei der Lösung der Frage, ob in dem Verhalten des Erblassers ein allgemein angenommenes Zeichen erblickt werden kann, das als "ausdrückliche" Erklärung im Sinne des § 579 ABGB zu beurteilen ist, ist auf das gesamte Verhalten des Erblassers Bedacht zu nehmen ( hier: Nicken mit dem Kopf ).

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