RS0000689 – OGH Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an , ob die Exekutionsbewilligung ausdrücklich ein Ersuchen um Exekutionsvollzug enthält. Schon die Übersendung des Bewilligungsbeschlusses schließt ein solches Ersuchen im Sinne des § 33 EO in sich; denn gerade zum Zwecke des Vollzuges wird der Beschluß übersendet.