Der Rückgriffsanspruch und Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG setzt zwar eine gesetzliche Haftung der Beteiligten für Schadenersatz voraus; in dieser Hinsicht kommt aber nicht nur das EKHG, sondern auch das ABGB in Betracht, sodaß § 11 EKHG heranzuziehen ist, auch wenn das Begehren zum Teil Schmerzengeld betrifft, wofür nach EKHG an sich keine Haftung besteht.
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