JudikaturOGH

RS0101504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 1977

Macht der als Privatbeteiligter beigetretene Mitbeschuldigte, dessen Vertreter auch als sein Verteidiger eingeschritten ist, Kosten gemäß § 393 Abs 4 StPO geltend, so ist der darauf entfallende Anteil nötigenfalls nach Ermessen des Gerichtes festzustellen.

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