JudikaturOGH

RS0004522 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2005

Auch die Vernehmung nach § 358 EO hat nicht die Frage, ob der Verpflichtete gegen den Titel verstoßen hat, zum Gegenstand (Neumann-Lichtblau 3. Auflage II S 1112 ff, SZ 10/117, EvBl 1954/195, JBl 1954,361). Dasselbe gilt von dem weiteren Zuwiderhandeln, das Anlaß zur Verhängung der Strafe ist.

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