RS0033957 – OGH Rechtssatz
Das Retentionsrecht und Kompensationsrecht ist bei Verhältnissen zu versagen, wo der Mißbrauch geradezu als Vertrauensbruch empfunden wird, weshalb zufolge Gleichheit des Rechtsgrundes die Regeln des Verwahrungsvertrages im Wege des Ähnlichkeitsschlusses ergänzend anzuwenden sind einschließlich der Bestimmungen des § 1440 ABGB.