RS0080569 – OGH Rechtssatz
Rettungsaufwand ist jede Vermögensverringerung, die im adäquaten Zusammenhang mit einer im Rahmen des § 62 VersVG ergriffenen Rettungsmaßnahme steht, soweit sie nicht nach dem Vertrag als Hauptschaden gilt (Prölß, VersVG 14.Auflage, S 265 f).