RS0082348 – OGH Rechtssatz
Wenn auch zur Wirksamkeit des Kündigungsgrundes nach § 32 Abs 2 lit c VBG 1948 nur eine bloße Ermahnung, nicht aber auch die Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall erforderlich ist, so kann doch das Verhalten des Dienstgebers, der anläßlich einer Ermahnung die Kündigung für den Wiederholungsfall androht, vom Dienstnehmer nur dahin verstanden werden, daß der Dienstgeber auf sein Recht, den Dienstnehmer allein wegen seines bisherigen Verhaltens zu kündigen, verzichtet hat, und erst ein künftiges weiteres Verhalten zum Anlaß nehmen wird, die Kündigung auszusprechen.