JudikaturOGH

RS0047211 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1965

Der Unterhaltsanspruch der Gattin nach § 91 ABGB besteht bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteiles, das ist bei Inanspruchnahme der 3. Instanz bis zur Zustellung des Urteiles des OGH.

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