Wenn die in der Anklageschrift und in der Hauptverhandlung vom Verteidiger beantragte Vernehmung eines Zeugen unterblieb, weil er schon im Vorverfahren angab, daß er zu dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nichts Wesentliches sagen könne und wegen seines nunmehrigen Aufenthaltes in der Deutschen Bundesrepublik nicht zur Hauptverhandlung erschien, war durch seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht für den Angeklagten nichts zu gewinnen und der Schöffensenat auch nach dem im § 246 Abs 2 StPO ausgesprochenen Grundsatz der Gemeinsamkeit der Beweismittel nicht verhalten, die begehrte Beweisaufnahme durchzuführen (KH 1626; 11 Os 14/65).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden