JudikaturOGH

RS0044580 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1965

Die Monatsfrist des § 534 Abs 1 ZPO beginnt nach nutzlosem Ablauf der Rechtsmittelfrist für die zur Ergreifung des Rechtsmittels befugte Person (Nichtigkeitskläger). Die Ergreifung eines unzulässigen Rechtsmittels hat auf den Eintritt der Rechtskraft und damit den Beginn des Laufes der Frist nach § 534 Abs 1 ZPO keinen Einfluß.

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