RS0044580 – OGH Rechtssatz
Die Monatsfrist des § 534 Abs 1 ZPO beginnt nach nutzlosem Ablauf der Rechtsmittelfrist für die zur Ergreifung des Rechtsmittels befugte Person (Nichtigkeitskläger). Die Ergreifung eines unzulässigen Rechtsmittels hat auf den Eintritt der Rechtskraft und damit den Beginn des Laufes der Frist nach § 534 Abs 1 ZPO keinen Einfluß.