Ist die Tätigkeit des Verletzten als Erfüllungshandlung des Verkäufers bei der Ablieferung der Ware zu werten, dann kann der Verletzte nicht als gelegentlicher Helfer im Betriebe des Käufers in dieser Tätigkeit angesehen werden; ein Haftungsausschluß gemäß § 333 ASVG liegt in einem derartigen Falle nicht vor (Abschlauchen von Wein in das Faß des Käufers in dessen Keller).
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