JudikaturOGH

RS0034020 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2014

Ein Erlöschungstatbestand nach § 1445 ABGB kann nur dann vorliegen, wenn das Recht mit der Verbindlichkeit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis in einer Person vereinigt wird, wenn sich also Schuldner - und Gläubigereigenschaft aus einem Rechtsverhältnis vereinigen. Eine solche Vereinigung ist nicht erfolgt, wenn durch Zweitverbot einem betreibenden Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung gegen den Verpflichteten eine diesem gegen ihn zustehende Geldforderung überwiesen wird.

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