JudikaturOGH

RS0003937 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 1988

Künftige Bezüge aus einem Dauerschuldverhältnis können auch für sich allein gem § 299 EO nur unter der Voraussetzung der Pfändbarkeit von im Zeitpunkt der Pfändung angefallenen Bezügen gepfändet werden.

Rückverweise