RS0010971 – OGH Rechtssatz
Die Klage desjenigen, der verlangt, daß ihm bücherlich jene Grundstücke zugeschrieben werden, welche er zwar rechtmäßig besitzt, die aber irrtümlich jemandem anderen zugeschrieben sind, ist nach dem Vorschriften des § 372 ABGB zu beurteilen.
RG 30.1.1942, VIII 799/39 DREvBl 1942/123