Die - an sich unzulässige - Vorwegnahme der im § 323 Abs 2 StPO vorgesehenen mündlichen Besprechung der an die Geschwornen gestellten Fragen durch den Vorsitzenden mit den Geschwornen und die Aufnahme dieser Vorwegnahme in die im § 321 StPO vorgeschriebene schriftliche Rechtsbelehrung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht, weil durch sie der Begriff einer unrichtigen oder einer einer solchen gleichgestellten unvollständigen Rechtsbelehrung nicht erfüllt wird.
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