JudikaturOGH

RS0044651 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 1970

Die objektiv falsche Aussage des Zurechnungsunfähigen, deren Unrichtigkeit sich aus einer anders lautenden Aussage bei einer neuerlichen Vernehmung ergibt, kann mit dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht werden. In diesem Falle läuft die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO erst von dem Zeitpunkt der Verständigung des Klägers von der Zurücklegung der Anzeige.

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