JudikaturOGH

RS0004838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1998

Maßnahmen nach §§ 43 ff AußStrG können nie Gebote oder Verbote umfassen. Verlangt eine Partei die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, so kann dies nur als Antrg auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gewertet werden.

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