JudikaturOGH

RS0024442 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 1965

Die vom Verpächter anläßlich der Rückstellung das Pachtobjektes abgegebene Erklärung, das Pachtobjekt sei "ordnungsgemäß übergeben" worden, es sei "alles in Ordnung", kann nur als Bestätigung der dem § 1109 ABGB entsprechenden Rückstellung der Bestandsache verstanden werden.

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