RS0024442 – OGH Rechtssatz
Die vom Verpächter anläßlich der Rückstellung das Pachtobjektes abgegebene Erklärung, das Pachtobjekt sei "ordnungsgemäß übergeben" worden, es sei "alles in Ordnung", kann nur als Bestätigung der dem § 1109 ABGB entsprechenden Rückstellung der Bestandsache verstanden werden.