RS0003760 – OGH Rechtssatz
Die Anmeldung von Ansprüchen zur Verteilungstagsatzung ist nach dem eindeutigen Inhalte der Bestimmung des § 285 Abs 3 EO bei der Verteilung des Erlöses nur dann zu berücksichtigen, wenn sie der Anberaumung der Verteilungstagsatzung nachfolgt, weil nur dadurch die vom Gesetz vorgesehene Aufforderung zur Anmeldung befolgt werden kann (hier: Geltendmachung des Pfandrechtes nach § 1101 ABGB).