JudikaturOGH

RS0044801 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. August 1965

Eine außergerichtliche Aufkündigung bildet nur dann einen Exekutionstitel, wenn sowohl ihr Inhalt als auch der Zeitpunkt ihrer Zustellung durch beweismachende Urkunden nachgewiesen wird. Ein solcher Nachweis kann nur durch eine öffentliche Urkunde, in der die Zustellung der Aufkündigung eines bestimmten Inhalts beurkundet wird, erbracht werden, oder durch eine vom Adressaten ausgestellte Privaturkunde im Sinne des § 294 ZPO über den Empfang des Kündigungsschreibens mit einem bestimmten Wortlaut (vgl SZ 12/165).

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