RS0000303 – OGH Rechtssatz
Wird eine Forderung aus einem Exekutionstitel einem anderen übertragen und dann von diesem dem ursprünglich Berechtigten rückabgetreten, so bedarf der betreibende Gläubiger zum Exekutionsantrag keiner die Rückabtretung feststellenden Urkunde im Sinne des § 9 EO.