JudikaturOGH

RS0000303 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. August 1965

Wird eine Forderung aus einem Exekutionstitel einem anderen übertragen und dann von diesem dem ursprünglich Berechtigten rückabgetreten, so bedarf der betreibende Gläubiger zum Exekutionsantrag keiner die Rückabtretung feststellenden Urkunde im Sinne des § 9 EO.

Rückverweise