JudikaturOGH

RS0011871 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2025

Obligatorische Rechtsverhältnisse (hier Wohnungsleihe), gehen bei einer Einzelnachfolge grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über (ähnlich SZ 27/216).

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