RS0072071 – OGH Rechtssatz
Die Übertretung nach § 30 PresseG setzt eine Preßinhaltsdelikt, also Veröffentlichung einer verbotenen Gedankenäußerung in einem Durckwerk voraus. Eine presserechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs nach § 30 PresseG für das Vergehen nach § 91 UrhG ist daher ausgeschlossen.